Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich, Auftragsstelle

Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die konkrete Vertragsart. „Auftragnehmer“ bezeichnet die Person, die für die Erbringung der Hauptleistung verantwortlich ist. „Auftraggeber“ bezeichnet die Person, in deren Namen die Hauptleistung beauftragt wurde. „Agentur“ bezeichnet die Claudia Paproth Communications Consulting, die Waren oder Leistungen für sich selbst oder für ihre Kunden einkauft bzw. beauftragt.

Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen die Agentur den Vertrag schließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten, insbesondere des Kunden). Hat der Dritte dem Vertragsschluss in seinem Namen nicht zugestimmt, ist die Agentur mit allen Rechten und Pflichten Auftraggeber.

Verbindlich sind nur schriftlich erteilte Aufträge oder Änderungen von Aufträgen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat.

Der Auftrag ist der Agentur schriftlich per E-Mail zu bestätigen. Dies hat innerhalb eines Werktags zu erfolgen, wenn die Bedingungen vor Auftragserteilung vollständig vereinbart wurden, andernfalls unverzüglich.

II. Termine, Lieferzeiten, Erfüllungsort

Vereinbarte Termine und Lieferzeiten sind verbindlich. Der Auftragnehmer hat unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er eine Lieferverzögerung erwartet. Hält der Auftragnehmer Lieferzeiten oder Termine nicht ein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn feststeht, dass die Lieferung oder Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird und dadurch erhebliche Produktionsstörungen für die Agentur oder ihren Kunden zu erwarten sind.

Die Lieferung hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferanschrift zu versenden, die dem Erfüllungsort entspricht.

III. Entwürfe, Mehrmengen, Auftragsänderungen

Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, sind im Leistungsumfang enthalten. Mehrmengen werden auch dann nicht vergütet, wenn sie im Produktionsprozess unvermeidbar sind.

Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung eine Leistung, etwa eine Änderung oder einen Zusatzwunsch, die den Auftragnehmer zur Herstellung von Mehrmengen veranlasst, hat der Auftragnehmer nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinweist und der Auftraggeber dies ausdrücklich beauftragt hat.

IV. Vereinbarte Beschaffenheit, Frist zur Nacherfüllung

Lieferungen, die mit der Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln zusammenhängen, müssen die gestellte Aufgabe erfüllen und gegebenenfalls den überlassenen Vorlagen und erteilten Weisungen entsprechen sowie dem aktuellen Stand der Technik genügen. Sie müssen den technischen, werblichen und gestalterischen Standards der vom Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegten Prüfstücke entsprechen.

Das gesetzliche Recht auf Nacherfüllung ist zeitlich so zu bemessen, dass der Auftraggeber im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die nachfolgenden Termine einhalten kann.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

V. Mängelrügen, Abnahme

Mängelrügen sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung zu erheben, soweit sie sich auf bei der Untersuchung erkennbare Mängel der Ware sowie auf nicht zu vertretende Beanstandungen beziehen, die auf vom Auftragnehmer zu beschaffendes Material zurückzuführen sind. Verderbliche Ware ist unverzüglich zu untersuchen, und festgestellte Mängel sind unverzüglich zu rügen.

Eine erforderliche Abnahme von Leistungen gilt als erfolgt, wenn die Agentur die Leistungen ausdrücklich als vertragsgemäß anerkennt.

Die Zahlung stellt weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf das Rügerecht dar.

VI. Umsatzsteuer & Rechnungsstellung

Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, das heißt ohne die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung an die Rechnungseingangsstelle der Agentur zu senden.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen.

VII. Besondere Bedingungen für Fotografen

Zur Ausführung des vom Auftraggeber freigegebenen Konzepts kann die Agentur im Namen des Auftraggebers Anforderungen an den Auftragnehmer hinsichtlich der an der Erstellung des Fotomotivs beteiligten Personen (insbesondere Models, Visagisten und Stylisten einschließlich ihrer Kleidung), der Requisiten, bestimmter technischer Effekte (insbesondere eines bestimmten Lichts) und des Aufnahmeorts stellen. Der Auftragnehmer hat die hierfür erforderlichen Dienst-, Kauf- und Mietverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Diese Verträge müssen sich im Rahmen der zuvor vom Auftraggeber genehmigten Kostenvoranschläge halten.

Im Übrigen trägt der Auftragnehmer die Kosten und das Risiko für das erforderliche Personal und die benötigten Gegenstände, die er im eigenen Namen für die Fotoaufnahmen buchen, kaufen oder mieten muss. Der Auftragnehmer hat die Vergütung für diese Leistungen in seine Preiskalkulation einzubeziehen.

Kann die Fotoaufnahme nicht stattfinden, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gemäß dem vorstehenden Absatz gebuchtes Model nicht rechtzeitig zum Fototermin erscheint, trägt der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Mehrkosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten; der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatzansprüche gegen das verspätete Model geltend zu machen.

Der Auftraggeber und der Fotograf vereinbaren, dass der Auftraggeber mit Zahlung der ersten Rate (sofern vorgesehen) des Nutzungshonorars das Eigentum an dem gesamten vorhandenen Fotomaterial (Negative, Dias, Zwischennegative, Duplikate und Ähnliches) sowie an den elektronisch digitalisierten Bildern erwirbt, die im Rahmen der beauftragten Fotoarbeiten entstehen. Dieses Eigentum gilt für die gesamte Dauer des Nutzungsrechts. Abschnitt X Satz 1 gilt entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers oder der Agentur hat der Auftragnehmer das Fotomaterial an den Auftraggeber oder die Agentur herauszugeben.

VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, Recht am eigenen Bild

Soweit nicht anders vereinbart, werden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers sowie das Recht zur Nutzung des Bildnisses der Models, jeweils bezogen auf den Vertragsgegenstand, mit Zahlung des Honorars zeitlich unbefristet zur ausschließlichen weltweiten Nutzung auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftragnehmer übergibt alle hierfür erforderlichen Daten, Quellen und Quellcodes. Der Nutzungszweck umfasst werbliche und nicht werbliche Nutzung, Erst- und Mehrfachveröffentlichung. Die Nutzungsart umfasst alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen und sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme, Ton- und Bildträger sowie die Online- und Offline-Nutzung aus elektronischen Speichermedien und alle denkbaren künftigen Nutzungsarten; die Vervielfältigungstechnik umfasst Druck, Filmkopien, maschinenlesbare Versionen und elektronische Vervielfältigung; die Verbreitung umfasst die öffentliche Zugänglichmachung, Sendung, Aufführung, Ausstellung und Datenübertragung; sonstige Befugnisse umfassen die Nutzung aller Teile des Vertragsgegenstands (einschließlich der Veröffentlichung von Ausschnitten sowie der Foto- oder Filmmontage), das Bearbeitungsrecht sowie die vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts an Dritte.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in seinem Angebot darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls welche der gemäß dem vorstehenden Absatz zu übertragenden Nutzungsrechte an Verwertungsgesellschaften abgetreten wurden.

Sollen Nutzungsrechte nicht übertragen werden, kann der Auftraggeber deren vollständige oder teilweise Übertragung nachträglich gegen angemessene Vergütung verlangen. Die Vergütung soll sich möglichst an der bereits mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung sowie an der üblichen Vergütungsregelung gemäß § 36 UrhG orientieren; ist dies nicht einschlägig, ist die Vergütung des Auftraggebers nach beiderseitigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzulegen.

Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, Subunternehmer oder Models ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte auf eigene Kosten zu erwerben und sie für die Leistungen des Auftragnehmers in dem im ersten Absatz vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber zu übertragen. Darüber hinaus sind diese Personen hinsichtlich ihres Beitrags zu den für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen denselben Pflichten zu unterwerfen wie der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine vertraglichen Leistungen keinen Rechten Dritter unterliegen, die die Rechteübertragung oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistungen einschränken würden, und stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine geeignete Erklärung zur vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte einzuholen und diese der Agentur vorzulegen. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, sein Werk zu signieren; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, den Auftragnehmer zu nennen.

IX. Eigentumserwerb, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars das Eigentum an Abbildungen, soweit diese in das vereinbarte Arbeitsergebnis eingehen, sowie das Eigentum an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (zum Beispiel Layouts, Fotografien, Lithografien, Filme, elektronische Daten, einschließlich nicht gelieferter Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer die Gegenstände sorgfältig für den Auftraggeber bis zu ihrer Herausgabe. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Abnahme hat der Auftraggeber die vorgenannten Gegenstände zu übernehmen, sofern der Auftragnehmer dies anbietet.

Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anzufertigen und diese während des Aufbewahrungszeitraums an einem anderen Ort als den primären Datenträger aufzubewahren.

Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder der Agentur erhält, gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Solche Gegenstände dürfen nur zur Ausführung des Auftrags verwendet werden, sind sorgfältig aufzubewahren und auf erstes Anfordern zurückzugeben.

Dem Auftragnehmer steht an Gegenständen, die er herauszugeben hat, kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen zu, die der Auftraggeber nicht anerkennt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind.

X. Vertraulichkeit, Kundenschutz, Referenz

Alle Informationen und Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt werden, sowie das im Auftrag überlassene Werbematerial und die Gegenstände gemäß Abschnitt IX sind auch nach Beendigung des Auftrags vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch, wenn die Ausführung des Auftrags nicht zustande kommt. Der Auftragnehmer darf Beispiele der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur für eigene Werbezwecke verwenden.

Der Auftragnehmer hat diese Vertraulichkeitspflicht seinen bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern, Subunternehmern, Models und sonstigen Beteiligten schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit erforderlich ist; der schriftliche Nachweis ist dem Auftraggeber oder der Agentur auf Verlangen vorzulegen.

Der Auftragnehmer überlässt jeden direkten Kontakt mit Kunden der Agentur, sofern dieser nicht im Auftrag der Agentur erfolgt. Wendet sich ein Kunde an den Auftragnehmer, verweist der Auftragnehmer den Kunden stets an die Agentur als Ansprechpartnerin.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

XI. Menschenrechte, Umwelt, Mindestlohn

Die Agentur ist sich ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt entlang ihrer gesamten Lieferkette bewusst und richtet ihr unternehmerisches Handeln entsprechend aus. Auftragnehmer werden auch nach ihren präventiven Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten ausgewählt. Der Auftragnehmer sichert zu, anerkannte Standards zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einzuhalten und diese Verpflichtungen auch seinen Subunternehmern aufzuerlegen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Vorgaben zum Mindestlohn (Mindestlohngesetz) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern, soweit gesetzlich vorgesehen, Zulagen einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen sowie Aufwendungen zur Beschäftigungsförderung zu gewähren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Verpflichtungen auch seinen Subunternehmern aufzuerlegen.

Wird die Agentur von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Agentur von ihrer Haftung freizustellen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

Verstößt der Auftragnehmer gegen die vorgenannten Pflichten, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

XII. Datenschutz

Die gesetzlichen Datenschutzanforderungen, insbesondere die DSGVO sowie alle weiteren anwendbaren Datenschutzgesetze, sind zu beachten. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit und solange dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dabei trifft der Auftragnehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO und dieses Vertrags, zu erfüllen.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter schriftlich, die personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt zu verarbeiten.

Soweit personenbezogene Daten vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden (Auftragsverarbeitung), schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Soweit dies der Fall ist, gehen die Bedingungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den Bedingungen dieses Vertrags vor.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn personenbezogene Daten entgegen den Bestimmungen dieses Abschnitts oder entgegen sonstigem Datenschutzrecht offengelegt werden. Der Auftragnehmer ergreift in einem solchen Fall alle erforderlichen Maßnahmen, um eine weitere Offenlegung zu verhindern. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zudem unverzüglich über Prüfungen, Kontrollen oder Maßnahmen einer Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit diese den Gegenstand dieses Vertrags betreffen und dies rechtlich zulässig ist.

Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber personenbezogene Daten übermittelt, bestätigt er, dass diese rechtmäßig verarbeitet wurden. Dies umfasst insbesondere das Vorliegen einer Einwilligungserklärung der betroffenen Person für die Übermittlung an den und die Verarbeitung durch den Auftraggeber.

Im Falle eines Verstoßes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zudem den durch den Verstoß entstandenen Schaden zu ersetzen.

XIII. Nichtübertragbarkeit der Rechte des Auftragnehmers

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

XIV. Agenturkunde als Auftraggeber

Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn die Agentur den Auftrag im Namen eines Dritten, insbesondere ihres Kunden, erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung durch den Auftraggeber noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

XV. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer Kaufleute sind oder einer von ihnen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

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